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(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sindseit 03.03.2011 weggefallen. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sindseit 03.03.2011 weggefallen. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.