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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.