§ 15 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 15 BibuG (1weggefallen) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 15 BibuG (1weggefallen) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.

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