§ 15 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
§ 15 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Absatz 2, anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
§ 15 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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