§ 4 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKapitalgesellschaften sind
    1. 1.Ziffer einsAktiengesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  2. (2)Absatz 2Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
    1. 1.Ziffer einsKommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    2. 2.Ziffer 2Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    3. 3.Ziffer 3Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
    2. 2.Ziffer 2sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
  4. (4)Absatz 4Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3, inländische Kapitalgesellschaften sind.
§ 4 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsKapitalgesellschaften sind
    1. 1.Ziffer einsAktiengesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  2. (2)Absatz 2Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
    1. 1.Ziffer einsKommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    2. 2.Ziffer 2Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    3. 3.Ziffer 3Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
    2. 2.Ziffer 2sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
  4. (4)Absatz 4Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3, inländische Kapitalgesellschaften sind.
§ 4 KVG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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