§ 25 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 25,

Steuerschuldner, Steuerschuld

  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
§ 25 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.06.2000 bis 30.09.2000
Paragraph 25,

Steuerschuldner, Steuerschuld

  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
§ 25 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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