§ 80 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. 1.Ziffer einsVerlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesVorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. a)Litera aeiner mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. b)Litera beiner mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. c)Litera ceines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. 3.Ziffer 3Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. 5.Ziffer 5bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. 6.Ziffer 6fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  2. (2)Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 80 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. 1.Ziffer einsVerlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesVorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. a)Litera aeiner mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. b)Litera beiner mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. c)Litera ceines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. 3.Ziffer 3Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. 5.Ziffer 5bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. 6.Ziffer 6fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  2. (2)Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 80 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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