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(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängenseit 03.03.2011 weggefallen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen. (Grundsatzbestimmung) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängenseit 03.03.2011 weggefallen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen. (Grundsatzbestimmung) (1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße Anwendung der im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 enthaltenen Grundsätze vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.