§ 4 HVertrG 1993 Vertragsurkunde

Handelsvertretergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.