§ 25 AtomHG 1999 Strafbestimmungen

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 25, (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den Paragraphen 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den Paragraphen 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsRadionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oderRadionuklide hält, ohne die in Paragraph 10, vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
    2. 2.Ziffer 2Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 600 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 25, (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den Paragraphen 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den Paragraphen 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsRadionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oderRadionuklide hält, ohne die in Paragraph 10, vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder
    2. 2.Ziffer 2Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 600 Euro zu bestrafen.

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