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Strafbestimmungen
§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50036 000 SEuro zu bestrafen.
(2) Wer
1. | Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder | |||||||||
2. | Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu |
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50036 000 SEuro zu bestrafen.
(2) Wer
1. | Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder | |||||||||
2. | Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu |