§ 25 AtomHG 1999

Atomhaftungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50036 000 SEuro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder

2.

Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 600 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50036 000 SEuro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder

2.

Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S3 600 Euro zu bestrafen.

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