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(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.