Art. 2 § 22 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 AbsArt. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

22 InvFG 1993 (2weggefallen) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

1.

Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

2.

nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquide Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

3.

welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

4.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

5.

welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

6.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;

7.

inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);

8.

zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

9.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

10.

welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;

11.

in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;

12.

ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilsscheinen (§ 5 Abs. 7) ausgegeben werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Absseit 01.09.2011 weggefallen. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 46 der Richtlinie 85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.

(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2011
(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 AbsArt. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

22 InvFG 1993 (2weggefallen) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

1.

Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

2.

nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquide Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

3.

welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

4.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

5.

welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

6.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;

7.

inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);

8.

zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

9.

ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

10.

welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;

11.

in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;

12.

ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilsscheinen (§ 5 Abs. 7) ausgegeben werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Absseit 01.09.2011 weggefallen. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 46 der Richtlinie 85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.

(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

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