§ 15 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

Groschen

1.

beim Erwerb von Forderungsrechten

a)

gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

5

b)

gegen andere Schuldner

10

2.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen§ 15 KVG seit 31.12.2018 weggefallen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.2018
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

Groschen

1.

beim Erwerb von Forderungsrechten

a)

gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

5

b)

gegen andere Schuldner

10

2.

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen§ 15 KVG seit 31.12.2018 weggefallen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

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