Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 26a E-RBG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichtenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

1.

die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2.

die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

3.

die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

4.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;

5.

die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

6.

die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

7.

die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

3.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
Art. 8 § 26a E-RBG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichtenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

1.

die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;

2.

die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;

3.

die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

4.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;

5.

die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;

6.

die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;

7.

die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;

3.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

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