Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
    3. 3.Ziffer 3die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
    6. 6.Ziffer 6die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
    7. 7.Ziffer 7die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
  5. (5)Absatz 5Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
    3. 3.Ziffer 3die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß den §§ 23 bis 23d GWG;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
    6. 6.Ziffer 6die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
    7. 7.Ziffer 7die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
  5. (5)Absatz 5Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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