§ 101 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. 5.Ziffer 5die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
    4. 4.Ziffer 4Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. (5)Absatz 5Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Paritätische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.
  7. (7)Absatz 7Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 5, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Z 1, 3, 4, 6 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 23, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 8.
  8. (8)Absatz 8Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 27 Z 1, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG).Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins,, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG).
  9. (9)Absatz 9Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 31 Z 1, 2 und 4.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 31, Ziffer eins,, 2 und 4.
  10. (10)Absatz 10Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 und §§ 33 bis 48.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 19 und Paragraphen 33 bis 48.
  11. (11)Absatz 11Die Paritätische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  12. (12)Absatz 12Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 101 Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 101, Absatz eins bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  13. (13)Absatz 13Im Sinne des Abs. 12 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 12, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. 1.Ziffer einsden Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. 4.Ziffer 4die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
§ 101 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. 5.Ziffer 5die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
    4. 4.Ziffer 4Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. (5)Absatz 5Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Paritätische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.
  7. (7)Absatz 7Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 5, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Z 1, 3, 4, 6 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 23, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 8.
  8. (8)Absatz 8Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 27 Z 1, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG).Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins,, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG).
  9. (9)Absatz 9Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 31 Z 1, 2 und 4.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 31, Ziffer eins,, 2 und 4.
  10. (10)Absatz 10Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 und §§ 33 bis 48.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 19 und Paragraphen 33 bis 48.
  11. (11)Absatz 11Die Paritätische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  12. (12)Absatz 12Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 101 Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 101, Absatz eins bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  13. (13)Absatz 13Im Sinne des Abs. 12 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 12, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. 1.Ziffer einsden Ehegatten,
    2. 2.Ziffer 2den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. 4.Ziffer 4die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
§ 101 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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