Art. 8 § 10 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 10 E-RBG (1weggefallen) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzwseit 03.03.2011 weggefallen. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

1.

Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

2.

Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

3.

Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;

4.

Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 24.08.2002 bis 02.03.2011
Art. 8 § 10 E-RBG (1weggefallen) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzwseit 03.03.2011 weggefallen. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

1.

Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

2.

Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

3.

Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;

4.

Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.

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