§ 91a BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 91a BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 91 a,

Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  1. 1.Ziffer einsVerträge abzuschließen,
  2. 2.Ziffer 2unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
  3. 3.Ziffer 3andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.12.2013
§ 91a BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 91 a,

Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  1. 1.Ziffer einsVerträge abzuschließen,
  2. 2.Ziffer 2unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
  3. 3.Ziffer 3andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

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