§ 89 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 89 BibuG (1weggefallen) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1.

ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2.

eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet oder

3.

der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

4.

eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder

5.

der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

6.

den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretungseit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
§ 89 BibuG (1weggefallen) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1.

ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2.

eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet oder

3.

der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

4.

eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder

5.

der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

6.

den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretungseit 01.01.2014 weggefallen.

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