§ 89 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, unberechtigt verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt odereine in den Paragraphen 79 a bis 79f und in den Paragraphen 79 h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 69, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 100, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
§ 89 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 zu sein, einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, unberechtigt verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4eine in den §§ 79a bis 79f und in den §§ 79h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 69 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt odereine in den Paragraphen 79 a bis 79f und in den Paragraphen 79 h bis 79j oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 69, normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    6. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 100, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 79g unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
§ 89 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten