§ 49 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und
    2. 2.Ziffer 2die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
§ 49 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und
    2. 2.Ziffer 2die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
§ 49 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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