§ 49 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 49 BibuG (1weggefallen) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und

2.

die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 49 BibuG (1weggefallen) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und

2.

die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

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