§ 68 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 68 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

1.

ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

2.

elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.08.1998 bis 02.03.2011
§ 68 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

1.

ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;

2.

elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

seit 03.03.2011 weggefallen.

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