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Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes)
4. | Die Z 2 und 3 sind auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden. |
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes)
4. | Die Z 2 und 3 sind auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden. |