§ 11 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 11 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandelnseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.02.1999 bis 02.03.2011
§ 11 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandelnseit 03.03.2011 weggefallen.

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