§ 34 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 34 KVG

Auslandsgeschäfte

(1weggefallen) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer istseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 02.12.1945 bis 30.09.2000
§ 34 KVG

Auslandsgeschäfte

(1weggefallen) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer istseit 01.10.2000 weggefallen.

(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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