Art. 8 § 5 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 5 E-RBG (1weggefallen) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 €

gegründetseit 03.03.2011 weggefallen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung” (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die Betrauung zur selbständigen Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
Art. 8 § 5 E-RBG (1weggefallen) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 700 000 €

gegründetseit 03.03.2011 weggefallen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung” (Energie-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Energie-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die Betrauung zur selbständigen Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist.

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