§ 51 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 51 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.08.1998 bis 02.03.2011
§ 51 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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