Art. 2 § 32 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 32 InvFG 1993 (1weggefallen) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagtseit 01.09.2011 weggefallen.

(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.08.2011
Art. 2 § 32 InvFG 1993 (1weggefallen) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagtseit 01.09.2011 weggefallen.

(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten