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(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.
(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.
(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.