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(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraftseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1979, außer Kraft.
(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraftseit 03.03.2011 weggefallen. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1979, außer Kraft.