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(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Absseit 01.10.2001 weggefallen. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 13 und 20 Absatz 2,, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Absseit 01.10.2001 weggefallen. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 13 und 20 Absatz 2,, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.