Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 24.08.2002 bis 02.03.2011
Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) der §§ 1, 16 Abs. 1, 29 Abs. 5 und 29a Abs. 1 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.

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