§ 60 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
§ 60 BibuG (1weggefallen) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1.

einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheitseit 25.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
§ 60 BibuG (1weggefallen) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1.

einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2.

die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und

3.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheitseit 25.04.2012 weggefallen.

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