§ 60 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
    1. 1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
§ 60 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.04.2012
  1. (1)Absatz einsAufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
    1. 1.Ziffer einseinen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 unddie besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, und
    3. 3.Ziffer 3geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
§ 60 BibuG (weggefallen) seit 25.04.2012 weggefallen.

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