Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 AbsArt. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 10, Absatz 3, KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben§ 18 InvFG 1993 (Ausgabe- und Rücknahmepreisweggefallen), Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 8, KMG seit 01.09.2011 weggefallen. Für nach Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG auch lediglich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, KMG erfolgen.
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 AbsArt. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 10, Absatz 3, KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben§ 18 InvFG 1993 (Ausgabe- und Rücknahmepreisweggefallen), Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 8, KMG seit 01.09.2011 weggefallen. Für nach Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG auch lediglich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, KMG erfolgen.