Art. 2 § 23g InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
    • -Strichaufzählungan unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowiean unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
    • -Strichaufzählungan Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
    • -Strichaufzählungan Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    • -Strichaufzählungan Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
  2. (2)Absatz 2Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
    1. 1.Ziffer einsWenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind undWenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
    2. 2.Ziffer 2der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.
Art. 2 § 23g InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsIn den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
    • -Strichaufzählungan unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowiean unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
    • -Strichaufzählungan Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
    • -Strichaufzählungan Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    • -Strichaufzählungan Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
  2. (2)Absatz 2Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
    1. 1.Ziffer einsWenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind undWenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
    2. 2.Ziffer 2der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.
Art. 2 § 23g InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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