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Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 23 tritt. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 23, tritt.
Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 23 tritt. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 23, tritt.