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(Art. 2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.
45 InvFG 1993 (3)
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(4weggefallen) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 01.09.2011 weggefallen.
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(Art. 2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.
45 InvFG 1993 (3)
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(4weggefallen) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 01.09.2011 weggefallen.