Art. 2 § 45 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,
    1. 1.Ziffer einsohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oderohne daß die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, erstattet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oderbevor die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, abgelaufen ist oder
    3. 3.Ziffer 3obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oderobwohl die Aufnahme des Vertriebes nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, untersagt worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,obwohl der weitere Vertrieb nach Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz 3, untersagt worden ist,
    ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 43, wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des Paragraph 2, Absatz 12, oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 19, führt.
  3. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsDie Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt.
    2. 2.Ziffer 2Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  4. (4)Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Art. 2 § 45 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,
    1. 1.Ziffer einsohne daß die Anzeige nach § 30 oder § 36 erstattet worden ist oderohne daß die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, erstattet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2bevor die Frist nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 abgelaufen ist oderbevor die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, abgelaufen ist oder
    3. 3.Ziffer 3obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oderobwohl die Aufnahme des Vertriebes nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, untersagt worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,obwohl der weitere Vertrieb nach Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz 3, untersagt worden ist,
    ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des § 2 Abs. 12 oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 43, wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des Paragraph 2, Absatz 12, oder 14 zuwiderhandelt oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds”, den Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 19, führt.
  3. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsDie Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt.
    2. 2.Ziffer 2Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  4. (4)Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Art. 2 § 45 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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