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(2weggefallen) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
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(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominierenseit 01.09.2011 weggefallen. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.
(2weggefallen) Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
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(3) Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominierenseit 01.09.2011 weggefallen. § 20 Abs. 3 Z 5 ist auf Indexfonds nicht anwendbar.