§ 38 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1)

1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) entsteht.

2.

§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.

3.

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.

(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 § 38 KVGbetreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.

(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.

(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.

(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.

(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

(3d) § 10 Abs. 2 vierter Satz, § 10a Abs. 2 erster, vierter und letzter Satz und § 10a Abs. 9 erster Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10a Abs. 9 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(3e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

__________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2018

(1)

1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) entsteht.

2.

§ 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.

3.

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.

(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 § 38 KVGbetreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1 seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.

(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.

(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.

(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.

(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

(3d) § 10 Abs. 2 vierter Satz, § 10a Abs. 2 erster, vierter und letzter Satz und § 10a Abs. 9 erster Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10a Abs. 9 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(3e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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