Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
    2. 2.Ziffer 2die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
    3. 3.Ziffer 3grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
    4. 4.Ziffer 4die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsVerordnungen
      1. a)Litera aüber die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
      2. b)Litera büber die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);
      3. c)Litera cüber die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,
      zu erlassen.
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze
      1. a)Litera afür die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;
      2. b)Litera bbezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
      auszuarbeiten;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.
Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 24.08.2002 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;
    2. 2.Ziffer 2die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;
    3. 3.Ziffer 3grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);
    4. 4.Ziffer 4die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsVerordnungen
      1. a)Litera aüber die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6);
      2. b)Litera büber die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22);
      3. c)Litera cüber die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§ 23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,
      zu erlassen.
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze
      1. a)Litera afür die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;
      2. b)Litera bbezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien
      auszuarbeiten;
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§ 26) oder den Erdgasbeirat (§ 26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.
Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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