§ 86 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz 2, unverzüglich, zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
§ 86 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz 2, unverzüglich, zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
§ 86 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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