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(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2006)
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2006)