Gesetzesaktualisierungen

330 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 11-20 von 330

25 Paragrafen zu Anfechtungsordnung (AnfO) aktualisiert


§ 1 AnfO (weggefallen)

§ 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AnfO (weggefallen)

§ 2 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AnfO (weggefallen)

§ 3 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AnfO (weggefallen)

§ 4 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AnfO (weggefallen)

§ 5 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AnfO (weggefallen)

§ 6 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AnfO (weggefallen)

§ 7 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AnfO (weggefallen)

§ 8 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AnfO (weggefallen)

§ 9 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AnfO (weggefallen)

§ 10 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AnfO (weggefallen)

§ 11 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AnfO (weggefallen)

§ 12 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AnfO (weggefallen)

§ 13 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AnfO (weggefallen)

§ 14 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AnfO (weggefallen)

§ 15 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AnfO (weggefallen)

§ 16 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AnfO (weggefallen)

§ 17 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AnfO (weggefallen)

§ 18 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AnfO (weggefallen)

§ 19 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AnfO (weggefallen)

§ 20 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Anfechtungsordnung (AnfO) Fundstelle (weggefallen)

Anfechtungsordnung (AnfO) Fundstelle seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AnfO (weggefallen)

§ 21 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 18 § 4 AnfO (weggefallen)

Art. 18 § 4 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 18 § 1 AnfO (weggefallen)

Art. 18 § 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 11 § 3 AnfO (weggefallen)

Art. 11 § 3 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

19 Paragrafen zu Bauproduktegesetz (BauPG) aktualisiert


§ 1 BauPG (weggefallen)

§ 1 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BauPG (weggefallen)

§ 2 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BauPG (weggefallen)

§ 3 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BauPG (weggefallen)

§ 4 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BauPG (weggefallen)

§ 5 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BauPG (weggefallen)

§ 6 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 BauPG (weggefallen)

§ 7 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BauPG (weggefallen)

§ 8 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 BauPG (weggefallen)

§ 9 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BauPG (weggefallen)

§ 10 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BauPG (weggefallen)

§ 11 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BauPG (weggefallen)

§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 BauPG (weggefallen)

§ 13 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 BauPG (weggefallen)

§ 14 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 BauPG (weggefallen)

§ 15 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 BauPG (weggefallen)

§ 16 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 BauPG (weggefallen)

§ 17 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 BauPG (weggefallen)

§ 18 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Bauproduktegesetz (BauPG) Fundstelle (weggefallen)

Bauproduktegesetz (BauPG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Bauträgervertragsgesetz (BTVG) aktualisiert


§ 1 BTVG Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs. 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlunge... mehr lesen...


§ 2 BTVG Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.(2) Bauträger i... mehr lesen...


§ 3 BTVG Form des Vertrags

(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen. mehr lesen...


§ 4 BTVG Vertragsinhalt

(1) Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:1.das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertrag... mehr lesen...


§ 5 BTVG Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

(1) Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:1.den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4);2.wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfül... mehr lesen...


§ 6 BTVG Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

(1) Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß1.Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsgegenständen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; diese... mehr lesen...


§ 7 BTVG Sicherung des Erwerbers

(1) Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (§ 1 Abs. 1) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.(2) Die Sicherung kann entweder durch... mehr lesen...


§ 8 BTVG Schuldrechtliche Sicherung

(1) Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe. Eine Einschrän... mehr lesen...


§ 9 BTVG Grundbücherliche Sicherstellung

(1) Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10) gesichert werde... mehr lesen...


§ 10 BTVG Zahlung nach Ratenplan

(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:1.im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):a)15 vom Hundert ... mehr lesen...


§ 11 BTVG Pfandrechtliche Sicherung

(1) Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe.(2) Allf... mehr lesen...


§ 12 BTVG Bestellung eines Treuhänders

(1) Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verz... mehr lesen...


§ 13 BTVG Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

(1) Der Abschluß eines Bauabschnitts (§ 10 Abs. 2) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.(2) Zur Feststellung des Abschlusses ... mehr lesen...


§ 14 BTVG Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

(1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden... mehr lesen...


§ 15 BTVG Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat. mehr lesen...


§ 16 BTVG Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger ge... mehr lesen...


§ 17 BTVG Strafbestimmungen

Ein Bauträger, der1.es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,2.Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder3.es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherung... mehr lesen...


§ 18 BTVG Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen and... mehr lesen...


Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz - BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wirdStF: BGBl. I Nr. 7/1997 (NR: GP XX RV 312 AB 450 S. 53. BR: AB 5358 S. 620.) Änderung B... mehr lesen...


Art. 11 § 12 BTVG

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

12 Paragrafen zu Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) aktualisiert


§ 1 BLRG Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches1.den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,2.den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und3.den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen ... mehr lesen...


§ 2 BLRG Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase,... mehr lesen...


§ 3 BLRG Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des A... mehr lesen...


§ 4 BLRG Behörde und Rechtsmittel

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtsw... mehr lesen...


§ 5 BLRG Kontrollbefugnisse

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um... mehr lesen...


§ 6 BLRG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.(2) Ein Organ des öffentlichen Siche... mehr lesen...


§ 7 BLRG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verb... mehr lesen...


§ 8 BLRG Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer1.gegen die Bestimmung... mehr lesen...


§ 9 BLRG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. mehr lesen...


§ 10 BLRG Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Dazu zählen insbeso... mehr lesen...


Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) Fundstelle

Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)StF: BGBl. I Nr. 137/2002 (NR: GP XXI RV 1159 AB 1226 S. 110. BR: AB 6719 S. 690.) Änderung BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)BGBl. I Nr. ... mehr lesen...


§ 1a BLRG Begriffsbestimmungen

(1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als1.biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und2.nicht biogene Materialien... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

31 Paragrafen zu Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) aktualisiert


§ 1 AsylGHG (weggefallen)

§ 1 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AsylGHG (weggefallen)

§ 2 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AsylGHG (weggefallen)

§ 3 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AsylGHG (weggefallen)

§ 4 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AsylGHG (weggefallen)

§ 5 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AsylGHG (weggefallen)

§ 6 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AsylGHG (weggefallen)

§ 7 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AsylGHG (weggefallen)

§ 8 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AsylGHG (weggefallen)

§ 9 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AsylGHG (weggefallen)

§ 10 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AsylGHG (weggefallen)

§ 11 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AsylGHG (weggefallen)

§ 12 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AsylGHG (weggefallen)

§ 13 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AsylGHG (weggefallen)

§ 14 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AsylGHG (weggefallen)

§ 15 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AsylGHG (weggefallen)

§ 16 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AsylGHG (weggefallen)

§ 17 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AsylGHG (weggefallen)

§ 18 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AsylGHG (weggefallen)

§ 19 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AsylGHG (weggefallen)

§ 20 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AsylGHG (weggefallen)

§ 21 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 AsylGHG (weggefallen)

§ 22 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 AsylGHG (weggefallen)

§ 23 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 AsylGHG (weggefallen)

§ 24 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 AsylGHG (weggefallen)

§ 25 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 AsylGHG (weggefallen)

§ 26 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 AsylGHG (weggefallen)

§ 27 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 AsylGHG (weggefallen)

§ 28 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 AsylGHG (weggefallen)

§ 29 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 AsylGHG (weggefallen)

§ 30 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) Fundstelle

Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG GIRÄG 2003) aktualisiert


§ 1 EKEG GIRÄG 2003 Grundtatbestand

Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. mehr lesen...


§ 2 EKEG GIRÄG 2003 Krise

(1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie1.zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder2.überschuldet (§ 67 IO) ist oder wenn3.die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellscha... mehr lesen...


§ 3 EKEG GIRÄG 2003 Kreditgewährung

(1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn1.ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder2.ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder3.ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.(2) Die Fr... mehr lesen...


§ 4 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschaften

Gesellschaften im Sinne des § 1 sind1.Kapitalgesellschaften,2.Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie3.Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. mehr lesen...


§ 5 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschafter

(1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer1.an einer Gesellschaft kontrollierend oder2.mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengese... mehr lesen...


§ 6 EKEG GIRÄG 2003 Abgestimmtes Verhalten

Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des § 5 bete... mehr lesen...


§ 7 EKEG GIRÄG 2003 Treuhandschaft

(1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft... mehr lesen...


§ 8 EKEG GIRÄG 2003 Verbundene Unternehmen

Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er1.Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder2.m... mehr lesen...


§ 9 EKEG GIRÄG 2003 Konzern

(1) Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesell... mehr lesen...


§ 10 EKEG GIRÄG 2003 Stille Gesellschaft

(1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.(2) Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichges... mehr lesen...


§ 11 EKEG GIRÄG 2003 Kommanditgesellschaft

Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich. mehr lesen...


§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

Beteiligungen, die im Rahmen1.des Beteiligungsfondsgesetzes,2.des Investmentfondsgesetzes,3.des Pensionskassengesetzes,4.des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder5.des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht. mehr lesen...


§ 13 EKEG GIRÄG 2003 Anteilserwerb zur Sanierung

Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend. mehr lesen...


§ 14 EKEG GIRÄG 2003 Rückzahlungssperre

(1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierun... mehr lesen...


§ 15 EKEG GIRÄG 2003 Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

(1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenst... mehr lesen...


§ 16 EKEG GIRÄG 2003

Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn1.er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits... mehr lesen...


§ 17 EKEG GIRÄG 2003 Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 EKEG GIRÄG 2003 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.(2) Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. mehr lesen...


§ 19 EKEG GIRÄG 2003 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG GIRÄG 2003) Fundstelle

Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG)StF: BGBl. I Nr. 92/2003 (NR: GP XXII RV 124 AB 211 S. 32. BR: AB 6866 S. 701.) Änderung BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)BGBl. I Nr. 58/2010 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) aktualisiert


§ 1 GSchG Persönliche Voraussetzungen der Berufung

(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Be... mehr lesen...


§ 2 GSchG

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,1.die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,2.die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,3.di... mehr lesen...


§ 3 GSchG

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:1.der Bundespräsident,2.die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,3.der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowi... mehr lesen...


§ 4 GSchG Befreiungsgründe

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:1.Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;2.... mehr lesen...


§ 5 GSchG Verfahren der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermi... mehr lesen...


§ 6 GSchG

Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. mehr lesen...


§ 7 GSchG Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel wahrnimmt.(... mehr lesen...


§ 8 GSchG

Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem Amt eines Ges... mehr lesen...


§ 9 GSchG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Beruf... mehr lesen...


§ 10 GSchG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und ... mehr lesen...


§ 11 GSchG Verfahren in Städten mit eigenem Statut

Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der §§... mehr lesen...


§ 12 GSchG Verfahren bei Gericht

Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bes... mehr lesen...


§ 13 GSchG

(1) Vor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Landesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5 Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungslis... mehr lesen...


§ 14 GSchG

(1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, un... mehr lesen...


§ 15 GSchG

(1) Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluß.(2) Bis zum Beginn d... mehr lesen...


§ 16 GSchG

(1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus de... mehr lesen...


§ 17 GSchG

Die Ansprüche der Geschworenen und Schöffen auf Gebühren sind im Gebührenanspruchsgesetz 1975 geregelt. mehr lesen...


§ 18 GSchG Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

(1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).(2) Zur Bildung der Jahreslisten für J... mehr lesen...


§ 19 GSchG Anwendung der Verfahrensgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 anzuwenden. mehr lesen...


§ 20 GSchG Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen Jahren täti... mehr lesen...


§ 21 GSchG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,2.hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,3.hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz. mehr lesen...


Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG)StF: BGBl. Nr. 256/1990 (NR: GP XVII RV 1193 AB 1261 S. 139. BR: AB 3848 S. 529.)Änderung BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 5... mehr lesen...


Art. 24 GSchG

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Art. 12 GSchG

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafv... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (GRBG) aktualisiert


§ 1 GRBG

(1) Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von F... mehr lesen...


§ 2 GRBG

(1) Das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, Art. 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder A... mehr lesen...


§ 3 GRBG

(1) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwe... mehr lesen...


§ 4 GRBG

(1) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Ge... mehr lesen...


§ 5 GRBG

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. mehr lesen...


§ 6 GRBG

Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis. mehr lesen...


§ 7 GRBG

(1) Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet,... mehr lesen...


§ 8 GRBG

In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. mehr lesen...


§ 9 GRBG

Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung die Höhe der Beschwerdekosten nach den für eine gleichartige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes geltenden Tarifbestimmungen in einem Pauschbetrag festzusetzen und bei erheblicher Änderung der Verhältnisse anzupassen. mehr lesen...


§ 10 GRBG

Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 GRBG

Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf pe... mehr lesen...


§ 12 GRBG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. mehr lesen...


§ 13 GRBG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (GRBG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz - GRBG)StF: BGBl. Nr. 864/1992 (NR: GP XVIII IA 408/A AB 852 S. 95. BR: AB 4409 S. 563.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) aktualisiert


§ 1 EU-VerschG (weggefallen)

§ 1 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EU-VerschG (weggefallen)

§ 2 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EU-VerschG (weggefallen)

§ 3 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EU-VerschG (weggefallen)

§ 4 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EU-VerschG (weggefallen)

§ 5 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EU-VerschG (weggefallen)

§ 6 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EU-VerschG (weggefallen)

§ 7 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 EU-VerschG (weggefallen)

§ 8 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 EU-VerschG (weggefallen)

§ 9 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 EU-VerschG (weggefallen)

§ 10 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 EU-VerschG (weggefallen)

§ 11 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 EU-VerschG (weggefallen)

§ 12 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 EU-VerschG (weggefallen)

§ 13 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 EU-VerschG (weggefallen)

§ 14 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 EU-VerschG (weggefallen)

§ 15 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 EU-VerschG (weggefallen)

§ 16 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 EU-VerschG (weggefallen)

§ 17 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EU-VerschG (weggefallen)

§ 18 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) Fundstelle (weggefallen)

EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) Fundstelle seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 10 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 10 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 4 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 1 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) aktualisiert


§ 1 F-VG 1948

Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens. mehr lesen...


§ 2 F-VG 1948

Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. mehr lesen...


§ 3 F-VG 1948

(1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmt... mehr lesen...


§ 4 F-VG 1948

Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. mehr lesen...


§ 5 F-VG 1948

Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. mehr lesen...


§ 6 F-VG 1948

(1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:1.Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.2.Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertra... mehr lesen...


§ 7 F-VG 1948

(1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ... mehr lesen...


§ 8 F-VG 1948

(1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.(2) Die Landesgesetzg... mehr lesen...


§ 9 F-VG 1948

(1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen ei... mehr lesen...


§ 10 F-VG 1948

Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates ... mehr lesen...


§ 11 F-VG 1948

(1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.(2) Bezüglich der für Zwecke der L... mehr lesen...


§ 12 F-VG 1948

(1) Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegende... mehr lesen...


§ 13 F-VG 1948

Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die g... mehr lesen...


§ 14 F-VG 1948

Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 15 F-VG 1948

Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. mehr lesen...


§ 16 F-VG 1948

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschl... mehr lesen...


§ 17 F-VG 1948

(1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.(2) Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1945, S... mehr lesen...


Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) Fundstelle

Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948)StF: BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP V RV 510 AB 531 S. 74. BR: S. 27.) Änderung BGBl. Nr. 2/1... mehr lesen...


§ 18 F-VG 1948

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen)

Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 11-20 von 330