Gesetzesaktualisierungen

323 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 11-20 von 323

25 Paragrafen zu Anfechtungsordnung (AnfO) aktualisiert


§ 1 AnfO (weggefallen)

§ 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AnfO (weggefallen)

§ 2 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AnfO (weggefallen)

§ 3 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AnfO (weggefallen)

§ 4 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AnfO (weggefallen)

§ 5 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AnfO (weggefallen)

§ 6 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AnfO (weggefallen)

§ 7 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AnfO (weggefallen)

§ 8 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AnfO (weggefallen)

§ 9 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AnfO (weggefallen)

§ 10 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AnfO (weggefallen)

§ 11 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AnfO (weggefallen)

§ 12 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AnfO (weggefallen)

§ 13 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AnfO (weggefallen)

§ 14 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AnfO (weggefallen)

§ 15 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AnfO (weggefallen)

§ 16 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AnfO (weggefallen)

§ 17 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AnfO (weggefallen)

§ 18 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AnfO (weggefallen)

§ 19 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AnfO (weggefallen)

§ 20 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Anfechtungsordnung (AnfO) Fundstelle (weggefallen)

Anfechtungsordnung (AnfO) Fundstelle seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AnfO (weggefallen)

§ 21 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 18 § 4 AnfO (weggefallen)

Art. 18 § 4 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 18 § 1 AnfO (weggefallen)

Art. 18 § 1 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 11 § 3 AnfO (weggefallen)

Art. 11 § 3 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

19 Paragrafen zu Bauproduktegesetz (BauPG) aktualisiert


§ 1 BauPG (weggefallen)

§ 1 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BauPG (weggefallen)

§ 2 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BauPG (weggefallen)

§ 3 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BauPG (weggefallen)

§ 4 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BauPG (weggefallen)

§ 5 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BauPG (weggefallen)

§ 6 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 BauPG (weggefallen)

§ 7 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BauPG (weggefallen)

§ 8 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 BauPG (weggefallen)

§ 9 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BauPG (weggefallen)

§ 10 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BauPG (weggefallen)

§ 11 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BauPG (weggefallen)

§ 12 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 BauPG (weggefallen)

§ 13 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 BauPG (weggefallen)

§ 14 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 BauPG (weggefallen)

§ 15 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 BauPG (weggefallen)

§ 16 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 BauPG (weggefallen)

§ 17 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 BauPG (weggefallen)

§ 18 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Bauproduktegesetz (BauPG) Fundstelle (weggefallen)

Bauproduktegesetz (BauPG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Bauträgervertragsgesetz (BTVG) aktualisiert


§ 1 BTVG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs. 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solch... mehr lesen...


§ 2 BTVG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsEin Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.(2)Ab... mehr lesen...


§ 3 BTVG Form des Vertrags

(1)Absatz einsDer Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.(2)Absatz 2Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) berufen. mehr lesen...


§ 4 BTVG Vertragsinhalt

(1)Absatz einsDer Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:1.Ziffer einsdas Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des... mehr lesen...


§ 5 BTVG Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

(1)Absatz einsDer Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:1.Ziffer einsden vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4);den vorgesehenen Vertragsinhalt (... mehr lesen...


§ 6 BTVG Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

(1)Absatz einsEin Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß1.Ziffer einsBauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsgegenständen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht z... mehr lesen...


§ 7 BTVG Sicherung des Erwerbers

(1)Absatz einsDer Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (§ 1 Abs. 1) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.Der Bauträger hat den Erwer... mehr lesen...


§ 8 BTVG Schuldrechtliche Sicherung

(1)Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe. Eine... mehr lesen...


§ 9 BTVG Grundbücherliche Sicherstellung

(1)Absatz einsDer Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10) gesic... mehr lesen...


§ 10 BTVG Zahlung nach Ratenplan

(1)Absatz einsBei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der ... mehr lesen...


§ 11 BTVG Pfandrechtliche Sicherung

(1)Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in § 14 Abs. 1 genannten Höh... mehr lesen...


§ 12 BTVG Bestellung eines Treuhänders

(1)Absatz einsDer Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kan... mehr lesen...


§ 13 BTVG Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

(1)Absatz einsDer Abschluß eines Bauabschnitts (§ 10 Abs. 2) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.Der Abschluß eines Bauabsch... mehr lesen...


§ 14 BTVG Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

(1)Absatz einsDer Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte über... mehr lesen...


§ 15 BTVG Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

§ 15.Paragraph 15, Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach Paragraph 14 und aus ander... mehr lesen...


§ 16 BTVG Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

§ 16.Paragraph 16, Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung d... mehr lesen...


§ 17 BTVG Strafbestimmungen

§ 17.Paragraph 17, Ein Bauträger, der1.Ziffer einses unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,2.Ziffer 2Zahlungen entgegen den Bestimmung... mehr lesen...


§ 18 BTVG Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf... mehr lesen...


Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1997 mehr lesen...


Art. 11 § 12 BTVG

§ 12.Paragraph 12, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

12 Paragrafen zu Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) aktualisiert


§ 1 BLRG Ziel des Gesetzes

§ 1.Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches1.Ziffer einsden dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,2.Ziffer 2den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und3.Ziffer 3den Schutz v... mehr lesen...


§ 2 BLRG Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

(1)Absatz einsJedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Parti... mehr lesen...


§ 3 BLRG Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

(1)Absatz einsSowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.(2)Absatz 2Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nic... mehr lesen...


§ 4 BLRG Behörde und Rechtsmittel

(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen h... mehr lesen...


§ 5 BLRG Kontrollbefugnisse

(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu be... mehr lesen...


§ 6 BLRG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentliche... mehr lesen...


§ 7 BLRG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDie in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes übe... mehr lesen...


§ 8 BLRG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer1.Ziffer ein... mehr lesen...


§ 9 BLRG Vollziehung

§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. mehr lesen...


§ 10 BLRG Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDie mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Die mit A... mehr lesen...


Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010 § 0 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2010 mehr lesen...


§ 1a BLRG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsMaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als1.Ziffer einsbiogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und2.Ziff... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

31 Paragrafen zu Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) aktualisiert


§ 1 AsylGHG (weggefallen)

§ 1 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AsylGHG (weggefallen)

§ 2 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AsylGHG (weggefallen)

§ 3 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AsylGHG (weggefallen)

§ 4 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AsylGHG (weggefallen)

§ 5 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AsylGHG (weggefallen)

§ 6 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AsylGHG (weggefallen)

§ 7 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AsylGHG (weggefallen)

§ 8 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AsylGHG (weggefallen)

§ 9 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AsylGHG (weggefallen)

§ 10 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AsylGHG (weggefallen)

§ 11 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AsylGHG (weggefallen)

§ 12 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AsylGHG (weggefallen)

§ 13 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AsylGHG (weggefallen)

§ 14 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AsylGHG (weggefallen)

§ 15 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AsylGHG (weggefallen)

§ 16 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AsylGHG (weggefallen)

§ 17 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AsylGHG (weggefallen)

§ 18 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AsylGHG (weggefallen)

§ 19 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AsylGHG (weggefallen)

§ 20 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AsylGHG (weggefallen)

§ 21 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 AsylGHG (weggefallen)

§ 22 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 AsylGHG (weggefallen)

§ 23 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 AsylGHG (weggefallen)

§ 24 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 AsylGHG (weggefallen)

§ 25 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 AsylGHG (weggefallen)

§ 26 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 AsylGHG (weggefallen)

§ 27 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 AsylGHG (weggefallen)

§ 28 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 AsylGHG (weggefallen)

§ 29 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 AsylGHG (weggefallen)

§ 30 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) Fundstelle

Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG GIRÄG 2003) aktualisiert


§ 1 EKEG GIRÄG 2003 Grundtatbestand

§ 1.Paragraph eins, Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. mehr lesen...


§ 2 EKEG GIRÄG 2003 Krise

(1)Absatz einsDie Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie1.Ziffer einszahlungsunfähig (§ 66 IO) oderzahlungsunfähig (Paragraph 66, IO) oder2.Ziffer 2überschuldet (§ 67 IO) ist oder wennüberschuldet (Paragraph 67, IO) ist oder wenn3.Ziffer 3die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaf... mehr lesen...


§ 3 EKEG GIRÄG 2003 Kreditgewährung

(1)Absatz einsEin Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wennEin Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn1.Ziffer einsein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder2.Ziffer 2ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder3.Ziffe... mehr lesen...


§ 4 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschaften

§ 4.Paragraph 4, Gesellschaften im Sinne des § 1 sind Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, sind1.Ziffer einsKapitalgesellschaften,2.Ziffer 2Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie3.Ziffer 3Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche ... mehr lesen...


§ 5 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschafter

(1)Absatz einsGesellschafter im Sinne des § 1 ist, werGesellschafter im Sinne des Paragraph eins, ist, wer1.Ziffer einsan einer Gesellschaft kontrollierend oder2.Ziffer 2mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenscha... mehr lesen...


§ 6 EKEG GIRÄG 2003 Abgestimmtes Verhalten

§ 6.Paragraph 6, Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Au... mehr lesen...


§ 7 EKEG GIRÄG 2003 Treuhandschaft

(1)Absatz einsHält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Ge... mehr lesen...


§ 8 EKEG GIRÄG 2003 Verbundene Unternehmen

§ 8.Paragraph 8, Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er1.Ziffer einsAnteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, ... mehr lesen...


§ 9 EKEG GIRÄG 2003 Konzern

(1)Absatz einsIst der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmen... mehr lesen...


§ 10 EKEG GIRÄG 2003 Stille Gesellschaft

(1)Absatz einsBeteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.(2)Absatz 2Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesells... mehr lesen...


§ 11 EKEG GIRÄG 2003 Kommanditgesellschaft

§ 11.Paragraph 11, Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich. mehr lesen...


§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

§ 12.Paragraph 12, Beteiligungen, die im Rahmen1.Ziffer einsdes Beteiligungsfondsgesetzes,2.Ziffer 2des Investmentfondsgesetzes,3.Ziffer 3des Pensionskassengesetzes,4.Ziffer 4des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder5.Ziffer 5des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten... mehr lesen...


§ 13 EKEG GIRÄG 2003 Anteilserwerb zur Sanierung

§ 13.Paragraph 13, Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend. mehr lesen...


§ 14 EKEG GIRÄG 2003 Rückzahlungssperre

(1)Absatz einsDer Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch di... mehr lesen...


§ 15 EKEG GIRÄG 2003 Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

(1)Absatz einsBürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz ... mehr lesen...


§ 16 EKEG GIRÄG 2003

Paragraph 16, Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn1.Ziffer einser die Krise im Zeitpunkt ... mehr lesen...


§ 17 EKEG GIRÄG 2003 Verweisungen

§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 EKEG GIRÄG 2003 In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.(2)Absatz 2Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragr... mehr lesen...


§ 19 EKEG GIRÄG 2003 Vollziehung

§ 19.Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) aktualisiert


§ 1 GSchG Persönliche Voraussetzungen der Berufung

(1)Absatz einsDas Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.(2)Absatz 2Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu b... mehr lesen...


§ 2 GSchG

Paragraph 2, Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,1.Ziffer einsdie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,2.Ziffer 2die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung ve... mehr lesen...


§ 3 GSchG

Paragraph 3, Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:1.Ziffer einsder Bundespräsident,2.Ziffer 2die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,3.Ziffer 3der Präsident und d... mehr lesen...


§ 4 GSchG Befreiungsgründe

§ 4.Paragraph 4, Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien: Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der J... mehr lesen...


§ 5 GSchG Verfahren der Gemeinden

(1)Absatz einsDer Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahr... mehr lesen...


§ 6 GSchG

Paragraph 6, Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. mehr lesen...


§ 7 GSchG Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse und stellt diese dem Bürgermeister zur Berichtigung und Wiedervorlage binnen angemessener Frist zurück, wenn sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung oder sonstige Mängel w... mehr lesen...


§ 8 GSchG

Paragraph 8, Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem ... mehr lesen...


§ 9 GSchG

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung... mehr lesen...


§ 10 GSchG

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster In... mehr lesen...


§ 11 GSchG Verfahren in Städten mit eigenem Statut

§ 11.Paragraph 11, Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die ... mehr lesen...


§ 12 GSchG Verfahren bei Gericht

§ 12.Paragraph 12, Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung ... mehr lesen...


§ 13 GSchG

(1)Absatz einsVor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Landesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5 Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Erg... mehr lesen...


§ 14 GSchG

(1)Absatz einsDie Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden ... mehr lesen...


§ 15 GSchG

(1)Absatz einsWird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluß.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 16 GSchG

(1)Absatz einsÜber einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ... mehr lesen...


§ 17 GSchG

Paragraph 17, Die Ansprüche der Geschworenen und Schöffen auf Gebühren sind im Gebührenanspruchsgesetz 1975 geregelt. mehr lesen...


§ 18 GSchG Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

(1)Absatz einsGeschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).Geschworene und Schöffen in ... mehr lesen...


§ 19 GSchG Anwendung der Verfahrensgesetze

§ 19.Paragraph 19, Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 an... mehr lesen...


§ 20 GSchG Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seine Bestimmungen treten jedoch insoweit schon mit 1. Juli 1990 in Kraft, als sie auf die Erstellung der Verzeichnisse und Listen für die Jahre 1991 und 1992 sowie auf die Berufung der Geschworenen und Schöffen, die in diesen J... mehr lesen...


§ 21 GSchG

Paragraph 21, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihr... mehr lesen...


Art. 24 GSchG

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Art. 12 GSchG

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafv... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (GRBG) aktualisiert


§ 1 GRBG

(1)Absatz einsWegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und ... mehr lesen...


§ 2 GRBG

(1)Absatz einsDas Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, Art. 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhäng... mehr lesen...


§ 3 GRBG

(1)Absatz einsIn der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn d... mehr lesen...


§ 4 GRBG

(1)Absatz einsDie Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim O... mehr lesen...


§ 5 GRBG

Paragraph 5, Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. mehr lesen...


§ 6 GRBG

Paragraph 6, Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis. mehr lesen...


§ 7 GRBG

(1)Absatz einsDas Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.(2)Absatz 2Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Geric... mehr lesen...


§ 8 GRBG

Paragraph 8, In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. mehr lesen...


§ 9 GRBG

Paragraph 9, Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung die Höhe der Beschwerdekosten nach den für eine gleichartige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes geltenden Tarifbestimmungen in einem Pauschbetrag festzusetzen und bei erheblicher Änderung der Verhältnisse anzupassen. mehr lesen...


§ 10 GRBG

Paragraph 10, Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die für den Obersten Gerichtshof und die für das gerichtliche Strafverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 GRBG

Paragraph 11, Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Gru... mehr lesen...


§ 12 GRBG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Beschwerden erhoben werden, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. mehr lesen...


§ 13 GRBG

Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) aktualisiert


§ 1 EU-VerschG (weggefallen)

§ 1 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EU-VerschG (weggefallen)

§ 2 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EU-VerschG (weggefallen)

§ 3 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EU-VerschG (weggefallen)

§ 4 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EU-VerschG (weggefallen)

§ 5 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EU-VerschG (weggefallen)

§ 6 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EU-VerschG (weggefallen)

§ 7 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 EU-VerschG (weggefallen)

§ 8 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 EU-VerschG (weggefallen)

§ 9 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 EU-VerschG (weggefallen)

§ 10 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 EU-VerschG (weggefallen)

§ 11 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 EU-VerschG (weggefallen)

§ 12 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 EU-VerschG (weggefallen)

§ 13 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 EU-VerschG (weggefallen)

§ 14 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 EU-VerschG (weggefallen)

§ 15 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 EU-VerschG (weggefallen)

§ 16 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 EU-VerschG (weggefallen)

§ 17 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EU-VerschG (weggefallen)

§ 18 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) Fundstelle (weggefallen)

EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) Fundstelle seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 10 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 10 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 4 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 EU-VerschG (weggefallen)

Art. 1 EU-VerschG seit 31.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) aktualisiert


§ 1 F-VG 1948

Paragraph eins, Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens. mehr lesen...


§ 2 F-VG 1948

§ 2.Paragraph 2, Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. mehr lesen...


§ 3 F-VG 1948

(1)Absatz einsDie Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse fü... mehr lesen...


§ 4 F-VG 1948

Paragraph 4, Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Die in den Pa... mehr lesen...


§ 5 F-VG 1948

§ 5.Paragraph 5, Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. mehr lesen...


§ 6 F-VG 1948

(1)Absatz einsDie Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:1.Ziffer einsAusschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.2.Ziffer 2Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) get... mehr lesen...


§ 7 F-VG 1948

(1)Absatz einsDie Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.(2)Absatz 2Der Bundesgesetzgebung ist vorbeha... mehr lesen...


§ 8 F-VG 1948

(1)Absatz einsDie ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.Die ausschl... mehr lesen...


§ 9 F-VG 1948

(1)Absatz einsGesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.(2)Absatz 2Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesr... mehr lesen...


§ 10 F-VG 1948

Paragraph 10, Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb ... mehr lesen...


§ 11 F-VG 1948

(1)Absatz einsDie Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.(2)Absatz 2Bezüglich der... mehr lesen...


§ 12 F-VG 1948

(1)Absatz einsFinanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen ... mehr lesen...


§ 13 F-VG 1948

Paragraph 13, Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusamme... mehr lesen...


§ 14 F-VG 1948

§ 14.Paragraph 14, Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Paragraph 9, ist sinngemäß... mehr lesen...


§ 15 F-VG 1948

Paragraph 15, Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in die... mehr lesen...


§ 16 F-VG 1948

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die... mehr lesen...


§ 17 F-VG 1948

(1)Absatz einsFür die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmung... mehr lesen...


Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 § 0 gültig von 01.01.1948 bis 31.12.2003 mehr lesen...


§ 18 F-VG 1948

Paragraph 18, Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen)

Art. 2 F-VG 1948 (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 11-20 von 323