Art. 2 § 23a InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt§ 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt§ 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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