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Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt§ 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt§ 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.