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Legende:
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(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.