§ 19 AUSLUG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.

(3) Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;

2.

das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.

(4) Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

(5) Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.

(6) § 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 BGBl. I Nr. 130/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 01.08.2017

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.

(3) Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl Nr. 317/1969 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1986;

2.

das Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz), BGBl Nr. 160/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.

(4) Verordnungen auf der Grundlage des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes (Gegenseitigkeitsverordnungen) bleiben in Kraft und gelten als auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

(5) Für Fälle, in denen das Ersuchen vor dem 1. August 2014 bei der Zentralen Behörde eingelangt ist, sind weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 3 Z 2 genannten Auslandsunterhaltsgesetzes anzuwenden.

(6) § 9 Abs. 1 und 3 in der Fassung des KindRückG 2017 BGBl. I Nr. 130/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

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