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19 InvFG 1993 (2weggefallen) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Abschnittes IIa dieses Bundesgesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führenseit 01.09.2011 weggefallen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
19 InvFG 1993 (2weggefallen) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Abschnittes IIa dieses Bundesgesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führenseit 01.09.2011 weggefallen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.