§ 23 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 23 ElWOG.Paragraph 23,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

  1. 1.Ziffer einsdas von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. 2.Ziffer 2die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. 3.Ziffer 3die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  4. 4.Ziffer 4dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  5. 5.Ziffer 5die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraph 25, bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;
  6. 6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  7. 7.Ziffer 7die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen;
  8. 8.Ziffer 8durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
  9. 9.Ziffer 9sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  10. 10.Ziffer 10den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  11. 11.Ziffer 11Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 22 Abs. 2 Z 5).Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,).
seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 23 ElWOG.Paragraph 23,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

  1. 1.Ziffer einsdas von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. 2.Ziffer 2die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. 3.Ziffer 3die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  4. 4.Ziffer 4dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  5. 5.Ziffer 5die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraph 25, bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;
  6. 6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  7. 7.Ziffer 7die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen;
  8. 8.Ziffer 8durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
  9. 9.Ziffer 9sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  10. 10.Ziffer 10den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  11. 11.Ziffer 11Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 22 Abs. 2 Z 5).Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,).
seit 03.03.2011 weggefallen.

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