§ 18 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Anschaffungsgeschäfte

  1. (1)Absatz einsAnschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
    1. 1.Ziffer einsGeschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
    2. 2.Ziffer 2Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
    3. 3.Ziffer 3befristete Anschaffungsgeschäfte;
    4. 4.Ziffer 4die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
§ 18 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.2000 bis 30.09.2000
Paragraph 18,

Anschaffungsgeschäfte

  1. (1)Absatz einsAnschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
    1. 1.Ziffer einsGeschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
    2. 2.Ziffer 2Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
    3. 3.Ziffer 3befristete Anschaffungsgeschäfte;
    4. 4.Ziffer 4die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
§ 18 KVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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