§ 42d ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 42d ElWOG.Paragraph 42 d,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

  1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK undeine im Einklang mit der in Anhang römisch III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. 2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
vorzulegenseit 03.03.2011 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 21.02.2006 bis 02.03.2011
§ 42d ElWOG.Paragraph 42 d,

(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

  1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK undeine im Einklang mit der in Anhang römisch III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. 2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
vorzulegenseit 03.03.2011 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten