Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.
  2. (2)Absatz 2Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  3. (3)Absatz 3Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 24.08.2002 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz einsDas richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Kommission.
  2. (2)Absatz 2Die Energie-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  3. (3)Absatz 3Für einen gültigen Beschluss der Energie-Control Kommission ist Einstimmigkeit notwendig; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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