§ 79d BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 79b und 79c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den Paragraphen 79 b und 79c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsWar der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
      1. a)Litera aEin Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,
        1. aa)Sub-Litera, a, adem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und
        2. bb)Sub-Litera, b, beine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,
      2. b)Litera banlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oderanlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 40, Absatz 8, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder
      3. c)Litera cdie Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen.die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, nachgewiesen.
    2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
      1. a)Litera aEinhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,
      2. b)Litera bAufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,
      3. c)Litera cErgreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar - des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
      4. d)Litera dUnterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und
      5. e)Litera eEinholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.
    3. 3.Ziffer 3Politisch exponierte Personen sind: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
      1. a)Litera a„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
        2. bb)Sub-Litera, b, bParlamentsmitglieder;
        3. cc)Sub-Litera, c, cMitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
        4. dd)Sub-Litera, d, dMitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
        5. ee)Sub-Litera, e, eBotschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
        6. ff)Sub-Litera, f, fMitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
        Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
      2. b)Litera bAls „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEhepartner;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Eltern.
      3. c)Litera cAls „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
        1. aa)Sub-Litera, a, ajede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
        2. bb)Sub-Litera, b, bjede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
  2. (2)Absatz 2Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
§ 79d BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 79b und 79c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den Paragraphen 79 b und 79c genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsWar der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
      1. a)Litera aEin Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,
        1. aa)Sub-Litera, a, adem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und
        2. bb)Sub-Litera, b, beine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,
      2. b)Litera banlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oderanlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 40, Absatz 8, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder
      3. c)Litera cdie Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, nachgewiesen.die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, nachgewiesen.
    2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
      1. a)Litera aEinhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,
      2. b)Litera bAufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,
      3. c)Litera cErgreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar - des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
      4. d)Litera dUnterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und
      5. e)Litera eEinholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.
    3. 3.Ziffer 3Politisch exponierte Personen sind: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
      1. a)Litera a„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
        2. bb)Sub-Litera, b, bParlamentsmitglieder;
        3. cc)Sub-Litera, c, cMitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
        4. dd)Sub-Litera, d, dMitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
        5. ee)Sub-Litera, e, eBotschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
        6. ff)Sub-Litera, f, fMitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
        Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
      2. b)Litera bAls „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEhepartner;
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Eltern.
      3. c)Litera cAls „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
        1. aa)Sub-Litera, a, ajede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
        2. bb)Sub-Litera, b, bjede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
  2. (2)Absatz 2Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
§ 79d BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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