§ 49 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 49 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

die Landesregierung;

2.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 02.12.2000 bis 02.03.2011
§ 49 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

die Landesregierung;

2.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.

seit 03.03.2011 weggefallen.

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