§ 6 AtomHG 1999

Atomhaftungsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Sicherstellung

§ 6. (1) Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die während der Versicherungszeit verursacht und längstens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt geltend gemacht werden. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 5 600406 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 56040 600 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 56040 600 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 564 060 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den Abs. 1 und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse liegt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Sicherstellung

§ 6. (1) Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die während der Versicherungszeit verursacht und längstens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt geltend gemacht werden. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 5 600406 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 56040 600 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 56040 600 000 000 SEuro je Versicherungsfall zuzüglich 564 060 000 000 SEuro für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den Abs. 1 und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse liegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten